Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Stadtjugendring Bornheim e.V." und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter Nr. VR 07676 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bornheim.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendarbeit in Bornheim.
(2) Zur Verwirklichung des Satzungszwecks - unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der nicht organisierten Jugend - stellt sich der Stadtjugendring folgende Aufgaben:
- a) Förderung des gegenseitigen Verständnisses und des Erfahrungsaustausches,
b) Aktionen und Veranstaltungen im Bereich der Jugendpflege aufeinander abzustimmen oder derartige gemeinsame Veranstaltungen zu planen, durchzuführen oder zu unterstützen, die die Jugendarbeit fördern,
c) Vertretung der Interessen der Bornheimer Kinder und Jugendlichen gegenüber Öffentlichkeit, Rat und Stadtverwaltung in Bornheim,
d) Unterstützung bei der Schaffung von Einrichtungen für die Jugend im Stadtgebiet Bornheim,
e) Entgegenwirkung jeglicher demokratiefeindlicher Tendenzen,
f) Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen, Abbau von Benachteiligungen und Förderung der Gleichstellung von Mädchen und Jungen,
g) Erarbeitung von Vorschlägen und Forderungen zur finanziellen Förderung der Bornheimer Jugendarbeit und Mitwirkung bei der Vergabe,
h) Entwicklung und Durchführung weiterer Initiativen und Aktivitäten, die für eine umfassende Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche geboten erscheinen,
(3) Der Stadtjugendring ist parteipolitisch und konfessionell neutral; seine Arbeit darf weder die Selbständigkeit, Eigenart, noch die Unabhängigkeit der Mitglieder beeinträchtigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Stadtjugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Stadtjugendrings dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stadtjugendring ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Stadtjugendrings erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Stadtjugendring Bornheim ist ein freier Zusammenschluss Bornheimer und im Stadtgebiet Bornheim tätiger Jugendverbände, Jugendgruppen, Jugendinitiativen und in der Jugendarbeit Tätiger und Interessierter zur konkreten und unmittelbaren Förderung der Jugendarbeit.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft von Vereinigungen im Stadtjugendring Bornheim ist die Anerkennung der Satzung und
a) nachgewiesene Jugendarbeit im Bornheimer Stadtgebiet oder
b) nachgewiesene fortdauernde Jugendgemeinschaftsarbeit mit Aktiven im Alter bis zu 25 Jahren aus Bornheim oder
c) für Jugendgemeinschaften, die einem Erwachsenenverband angehören, dass sie ein eigenständiges Jugendleben führen oder einen gewählten Jugendvertreter benennen.
Außerdem können Delegierte von Schülervertretungen, "Offenen Türen", Initiativgruppen und sonstige Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind oder Erfahrung haben, Einzelmitglieder werden.
(3) Die Aufnahme in den Stadtjugendring Bornheim muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist nachzuweisen.
(4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist gegenüber dem Antragsteller schriftlich zu erklären. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Antragsteller Berufung einlegen. Über die Aufnahme entscheidet dann die Vollversammlung.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand des Stadtjugendringes schriftlich zu erklären. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Stadtjugendring ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt werden oder das Mitglied ein Verhalten gezeigt hat, das mit der Zielsetzung und den Aufgaben des Stadtjugendringes nicht in Einklang zu bringen ist.
(7) Ein Ausschlussantrag kann nur von einem Mitglied mit schriftlicher Begründung gestellt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen den Entscheid des Ausschlusses kann von dem ausgeschlossenen Mitglied Einspruch eingelegt werden, über den die Vollversammlung endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Vollversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedschaft im Stadtjugendring Bornheim ist beitragsfrei. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht.
§ 6 Organe
Organe des Stadtjugendringes sind
a) der Vorstand,
b) die Vollversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) der/dem Vorsitzenden des Stadtjugendringes,
b) der/ dem StellvertreterIn,
c) dem Kassenwart,
d) der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie
e) bis zu sechs Beisitzern.
(2) Geschäftsführender Vorstand des Vereins im Sinne § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die/der Vorsitzende/r, sein/e Stellvertreter/in und der Kassenwart, wobei je zwei den Verein gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand bereitet die Vollversammlung vor, beruft diese ein und führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus. Darüber hinaus ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Stadtjugendrings zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Vollversammlung zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand wird von der Vollversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen und - soweit es von mindestens einem Mitglied beantragt wird - geheim gewählt.
(6) Die Vollversammlung kann einem Mitglied des Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit das Misstrauen aussprechen.
(7) Wählbar ist jedes Mitglied eines Mitgliedverbandes bzw. jedes Einzelmitglied. Für die Vorstandsämter nach Abs. 1 Buchstaben a) bis c) ist die Vollendung des18. Lebensjahres erforderlich. Eine Wiederwahl ist möglich.
(8) Der Vorstand übt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Den Vorstandsmitgliedern kann jedoch einmal jährlich eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliedsversammlung.
§ 8 Die Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus jeweils einem stimmberechtigten Delegierten jedes Mitgliedes bzw. den Einzelmitgliedern.
(2) Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich.
(3) Die Vollversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
(4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Zur Vollversammlung lädt der Vorstand schriftlich bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung ein.
(6) Der Vollversammlung obliegt
a) die Gesamtplanung der Arbeit,
b) die Entlastung und die Wahl des Gesamtvorstandes sowie die Wahl von zwei Revisoren,
c) die Benennung und Kontrolle von Vertretern in anderen Gremien,
d) die Beratung und ggf. Beschlussfassung über Anträge, Stellungnahmen, Berichte und Vorlagen und
e) die Beschlussfassung über den Jahresetat.
(7) Die Vollversammlung tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Sie kann jederzeit nach Maßgabe des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(8) Anträge und Tagesordnungspunkte sind bis zu Beginn der Vollversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Zu jedem Tagesordnungspunkt können noch während dessen Behandlung mündliche oder schriftliche Anträge gestellt werden. Über die Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, die anwesenden Delegierten und Einzelmitglieder sowie die Anträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Die Anwesenheitsliste ist beizufügen.
§ 9 Satzungsänderung
Über eine Satzungsänderung des Stadtjugendrings kann nur die Vollversammlung beschließen. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss dem Vorstand mit schriftlicher Begründung vorgelegt werden. Er ist allen Mitgliedern 14 Tage vor der Vollversammlung zuzustellen. Eine Änderung der Satzung, auch des Vereinszwecks, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bornheim, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit in Bornheim zu verwenden hat.
(2) Sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation nach §§ 47-49 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand.
Stand:
Beschluss der Vollversammlung vom 03. Juli 2001
Geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 09. November 2011